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Ein WEG-Verwalter übernimmt drei Aufgabenbereiche:
kaufmännisch (Hausgeld einziehen, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan erstellen, Rücklage verwalten)
technisch (Mängel erfassen, Handwerker beauftragen, Instandhaltung koordinieren)
rechtlich-organisatorisch (Eigentümerversammlung einberufen, Beschlüsse protokollieren und umsetzen)
Im Alltag ist er außerdem erster Ansprechpartner für alle Eigentümer, von tropfenden Rohren bis zur Frage, wer den Winterdienst beauftragt.
Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft leistet. Es deckt die laufenden Betriebskosten des Gebäudes (Versicherungen, Hausmeister, Heizung, Strom für Gemeinschaftsflächen) und enthält zusätzlich den Anteil an der Erhaltungsrücklage.
Die Höhe ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der jährlich von der Eigentümerversammlung beschlossen wird. Am Jahresende folgt die Abrechnung: Wer zu viel gezahlt hat, bekommt Geld zurück, wer zu wenig gezahlt hat, muss nachzahlen.
Die ordentliche Eigentümerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Wir stellen dort die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vor, berichten über offene Instandhaltungsthemen und holen die Beschlüsse ein, die für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum notwendig sind.
Alle gefassten Beschlüsse werden protokolliert und an alle Eigentümer versandt, auch an diejenigen, die nicht anwesend waren. Wer verhindert ist, kann eine Vollmacht an eine andere Person oder an uns als Verwaltung ausstellen.
Die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) ist das gemeinschaftliche Sparvermögen der Eigentümergemeinschaft für größere Reparaturen und Sanierungen, zum Beispiel Dachsanierung, Fassade oder Aufzüge.
Sie wird von allen Eigentümern anteilig angespart.
Beim Verkauf Ihrer Wohnung geht Ihr Rücklagenanteil automatisch auf den Käufer über, Sie erhalten keinen gesonderten Ausgleich dafür. Der Kaufpreis sollte diesen Wert daher bereits einschließen.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Teile des Gebäudes, die für Bestand, Sicherheit oder äußeres Erscheinungsbild notwendig sind: Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzug, Leitungen in den Wänden und in der Regel auch die Fenster. Über das Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung.
Sondereigentum ist Ihre Wohnung selbst, Böden, Wände innen, Türen innerhalb der Wohnung. Hier können Sie als Eigentümer selbst entscheiden, solange das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.
Im Zweifelsfall gilt: Vorher fragen, nicht nachher.
Nein. Schäden und Mängel am Gemeinschaftseigentum sind ausschließlich der Verwaltung zu melden, nicht selbst zu beheben.
Wer ohne Beschluss Handwerker beauftragt, kann auf den Kosten sitzenbleiben, da die Gemeinschaft diese Ausgabe nicht zwingend übernehmen muss.
Im Notfall, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, darf natürlich sofort gehandelt werden. Bitte informieren Sie uns in diesem Fall so früh wie möglich, damit wir die weitere Koordination übernehmen können.
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen schriftlich, eine E-Mail reicht aus.
Gemäß § 24 Abs. 2 WEG können Eigentümer, die mindestens 25 % der Miteigentumsanteile vertreten, zudem die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen.
Für die Aufnahme eines Punkts auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung genügt ein formloser schriftlicher Antrag an uns.
Ja. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 haben alle Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Kosten trägt der anfragende Eigentümer.
Die Umsetzung muss per Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt werden, Art, Umfang und technische Ausführung werden dort festgelegt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie das Thema für Ihre Gemeinschaft einbringen möchten.
Ihre Frage war nicht dabei?
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Kein Problem, schreiben oder rufen Sie uns einfach an. Wir geben Ihnen eine direkte, ehrliche Antwort, ohne Warteschleife.